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Nebenkostenübersicht und weitere Informationen
gemäß §30 b KSchG Kauf-, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
(vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen)
I. Kaufverträge
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung 3,5% (Ermäßigung
oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr
(Eigentumsrecht) 1,1%
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des
jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4. Verfahrenskosten und
Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise
unterschiedlich)
5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und
Eigenheimen Übernahme durch den
Erwerber:
Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des
aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat
keinen Rechtsanspruch auf Übernahme des Förderungsdarlehens.
6. Allfällige Anliegerleistungen
laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren
und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Tel. etc.)
7. Vermittlungsprovision
(Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von: -Liegenschaften oder
Liegenschaftsanteilen, Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, -Unternehmen aller Art,
-Abgeltungen für Superädifikate auf einem
Grundstück, bei einem Wert bis € 36.336,42
je4 % /
von € 36.336,42 bis € 48.448,51 je €
1.453,46 / ab €
48.448,58 ..je 3% - jeweils zuzüglich USt.
(dzt. 20%)
II. Mietverträge
1. Vergebührung des Mietvertrages
(§ 33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer
entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt) bzw.
bei unbestimmter Vertragsdauer und
Wohnungsmietverträgen ab 3 Jahren Laufzeit 1% des 3-fachen Jahresbruttomietzinses (inkl. USt.)
2. Vertragserrichtungskosten
nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovisionen
(geändert per 01.09.2010):
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Vermittlung durch
Immobilienmakler,
der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, indem sich der
Mietgegenstand befindet. Höchstprovision zzgl. 20% Ust.
Bei Vermittlung von
Mietverträgen (Haupt- u. Untermieten) über Wohnungen und Einfamilienhäusern
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Vertragsdauer:
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Vermieter:
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Mieter:
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unbestimmte Zeit / Frist mehr
als 3 Jahre
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3 Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen
Abgeltung
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2 Bruttomonatsmietzinse
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Befristung bis zu 3 Jahre
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3 Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen
Abgeltung
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1 Bruttomonatsmietzins
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Vereinbarung einer Ergänzungsprovision
Verlängerung od. Umwandlung in
unbefristetes MV
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Ergänzung auf den Höchstbetrag
unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer jedoch max. ½ BMM
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Vermittlung von Mietverträgen
Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermiete)
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Unbefristet
oder Frist mehr als 3 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen Abgeltung
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3
Bruttomonatsmietzinse
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Befristung
mehr als 2 bis genau 3 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen Abgeltung
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2
Bruttomonatsmietzinse
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Befristung
kürzer als 2 Jahre
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3
Bruttomonatsmietzinse, allenfalls +5% der besonderen Abgeltung
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1
Bruttomonatsmietzins
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Vereinbarung einer Ergänzungsprovision
*
Mietdauer insgesamt 3 Jahre
*
Mietdauer insgesamt mehr als 3 Jahre oder
Umwandlung
in ein unbefristetes MV.
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Ergänzung auf den Höchstbetrag
unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer
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Ist der Immobilienmakler gleichzeitig
Hausverwalter des Gebäudes in welchen sich der Mietgegenstand befindet,
so kann er max. 1 Bruttomonatsmietzins
oder ½ Bruttomonatsmietzins verrechnen. Bei Haupt- oder Untermietverträge über
Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht
Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge über einzelne
Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den
Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes
ist.
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann
zusätzlich mit dem Vermieter vereinbart werden. Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung
der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins
einzurechnen. Die Heizkosten sind
eben sowenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von
Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen
Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III.
Hypothekardarlehen
1. Vergebührung des Darlehensvertrages
(§ 33 TP 8 GebG) 0,8% bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre
1,5%
2. Grundbuchseintragungsgebühr 1,2%
3. Allgemeine Rangordnung für die
Verpfändung 0,6%
4. Kosten der Errichtung der
Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters;
5. Barauslagen
für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif;
6. Kosten der allfälligen Schätzung
laut Sachverständigentarif
7. Vermittlungsprovision: darf den
Betrag von 2 % der Darlehenssumme
nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer
Vermittlung gem. § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht
kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5%
der Darlehenssumme nicht übersteigen.
IV. Steuerliche
Auswirkungen bei Veräußerung
1. Veräußerungs- und
Spekulationsgewinn steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem
Einkommensteuerrecht.
a) Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können -
abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös - steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut
oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung
(Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der
Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die
Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen)
und abzüglich steuerfreier Subventionen i.S. des
§ 28 Abs 6 EStG 1988 gegenüberzustellen. Die
Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10
Jahren ab der Anschaffung Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B.
Lifteinbau) in Teilbeträgen gem. § 28 Abs 3 EStG
1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die Absetzung in Teilbeträgen noch nach den
bis 31.12.1988 geltenden Bestimmungen des § 28 Abs
2 EStG 1972, so gilt die 10-jährige Spekulationsfrist. Hat der
Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich
(z.B. durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so errechnet sich die
Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger.
Die vom Veräußerer zu entrichtende
Spekulationssteuer wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts-
oder Schenkungssteuer ermäßigt.
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2. Ausnahmeregelungen beim
Spekulationsgewinn
a) Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
(samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der
Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren, als Hauptwohnsitz gedient
haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
b) Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
c) Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der
Veräußerungsgewinn nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um
jährlich 10%.
3. Besondere Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gem. § 28 Abs
3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gem. § 28 Abs
2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie
Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die
Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen "Normal-Afa" für Herstellungsaufwand als
"besondere Einkünfte aus Vermietung" nach zu versteuern. Wenn seit
dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und
Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere Jahre
verstrichen sind, sind Über Antrag diese "besonderen Einkünfte"
beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw.
Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gem. § 28
Abs 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß § 28 Abs 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung)
gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes
noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den
Verkäufer und den Käufer verloren.(Sonderregelung bei Erwerb von Todes
wegen).
5. Anteilige Vorsteuerberichtigung
gem. § 12 Abs 10 UStG
Die bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen von
Gebäuden geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind anteilig zu berichtigen
(zurückzuzahlen), wenn die betreffende Liegenschaft in den auf die jeweilige
Arbeit folgenden neun Kalenderjahren veräußert wird. Der Verkäufer ist
berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt zurückzuzahlende Vorsteuer in
Rechnung zu stellen (§ 12 Abs 14 UStG).
Ist der Käufer Unternehmer i.S. des UStG (z.B. auch der Erwerber eines Zinshauses), so kann
er diesen Vorsteuerbetrag im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen.
6. "Steuerfreie Rücklagen"
gem. § 11 oder § 28 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 3 EStG 1972 sind im
Fall der Veräußerung vom Verkäufer sofort steuerpflichtig aufzulösen
(Auflösung sonst bis 31.12.1998 gemäß Strukturanpassungsgesetz).
V. Hinweis auf
die Bestimmungen der § 6 Abs 4, 7 Abs 1; 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene
Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleich kommt.
Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen
dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch
auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses
Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des
vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss. §
10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher
Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen:
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung
oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler
zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur
Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall
zulässig, dass 1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und
Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes
erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des
Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser
die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat
oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer
anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein
gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-
oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für
den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder 3. das Geschäft während der
Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung
eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des
§ 1336 ABGB.
VI. Hinweis auf §
30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der
Doppelmaklertätigkeit
§ 30 b Der Immobilienmakler hat
vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht
zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die
sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision
ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf
ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des §
6 Abs 4 dritter Satz MaklerG
ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf
zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der
Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zustellen. Erfüllt der
Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des
Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs
4 MaklerG. Aufgrund des bestehenden
Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.
Vll. Rücktrittsrecht gem §§ 3 und 30 a des
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG)
ist und entweder seine Vertragserklärung
- am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
- seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts),
eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet
ist, und zwar :
- an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die
zum Bau eines Einfamilien Wohnhauses geeignet ist, und dies
- zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines
nahen Angehörigen dienen soll; (§ 30 a
KSchG)
oder seine Vertragserklärung
- weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
- noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem
Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§
3 KSchG)
(Anmerkung: Nimmt der Verbraucher
z.B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung
auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der
Vertrag geschlossen wurde - kein Rucktrittsrecht gemäß 3 KSchG.§
kann binnen einer Woche schriftlich
seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der
Vertragserklärung (§ 30 a KSchG) bzw. ab
Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder,
sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden
ist, zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls nach einem
Monat nach Abgabe der Vertragsurkunde (§ 30 a KSchG)
bzw. nach Zustandekommen des Vertrages. Eine an den Immobilienmakler
gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes (§ 30 a KSchG) gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag.
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